Brennholzlagerung im Außenbereich
Auch eine Holzlagerung im Außenbereich kann ggf. die Belange von Natur und Land- schaft beeinträchtigen und damit unzulässig sein. Die Stadt Offenburg lässt die Holz- lagerung jedoch unter gewissen Voraus- setzungen zu:
- Es darf nur unbehandeltes Holz für den Eigenbedarf gelagert werden.
- Brennholzlager mit max. 20 Raum- metern (Ster) je Grundstück; dies ent- spricht ungefähr der 1,5 fachen haus- haltsüblichen Jahresmenge.
- keine Lagerung von Bau-/ Abbruchholz und ähnlichen Materialien
- keine Podeste, Dächer und Seiten- wände
Die Abdeckung sollte möglichst un- auffällig sein (z.B. schwarze Folie mit einer Schicht Holz bedeckt).
Zu beachten ist auch hier, dass der Holz- lagerung ggf. naturschutzrechtliche Vorschrif- ten entgegenstehen können. So kann es in den verschiedenen Schutzgebieten nach dem Naturschutzrecht (z.B. Landschaftsschutz-/ Naturschutzgebiet) notwendig sein, eine Erlaubnis oder Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ortenaukreis einzuholen.
Für Fragen und Informationen:
Stadt Offenburg Fachbereich 3 – Stadtplanung und Baurecht
Abteilung Baurecht
Wilhelmstraße 12
77654 Offenburg
Telefon 0781 82-2327
Telefax 0781 82-7000 Internet www.offenburg.de
Öffnungszeiten:
Montag - Mittwoch 8:00 – 12:30 Uhr
Donnerstag
13:00 – 17:00 Uhr
Wir empfehlen Ihnen, einen Beratungstermin zu vereinbaren!
Garten- und Gerätehütten in der freien Landschaft
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
in den vergangenen Jahren sind in der freien Landschaft, die baurechtlich auch als Außen- bereich bezeichnet wird, viele Freizeitgärten mit Hütten, Einfriedigungen, Lagerplätzen so- wie Grillstellen und Sitzplätzen entstanden. Die gewachsene Kulturlandschaft wird damit mehr und mehr zersiedelt. Diese Entwicklung be- einflusst nicht nur das Landschaftsbild und die ökologische Funktion negativ, sondern beein- trächtigt auch die Erholungswirkung der Land- schaft für die Allgemeinheit.
Was versteht man unter Außenbereich?
Als sogenannter Außenbereich gilt der Bereich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Dieser ist grundsätzlich nicht zur Be- bauung bestimmt. Der Außenbereich beginnt unmittelbar im Anschluss an das letzte Haus eines jeden Ortsteils.
Wie ist die Rechtslage im Außenbereich?
Gerätehütten bis 20 m³ Rauminhalt bedürfen im Außenbereich nach der Landesbauordnung (LBO) keiner baurechtlichen Genehmigung.
Das bedeutet aber nicht, dass jede Hütte mit einem Rauminhalt von bis zu 20 m³ auch baurechtlich zulässig ist!
Bitte beachten Sie, dass auch verfahrensfreie Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschrif- ten entsprechen müssen (§ 50 Abs. 5 LBO).
Ob bauliche Anlagen im Außenbereich überhaupt zulässig sind, beurteilt sich nach
§ 35 Baugesetzbuch (BauGB). Danach können sonstige Vorhaben, wie etwa Gartenhütten, nur im Einzelfall zugelassen werden. Dies jedoch nur, wenn ihre Ausführung oder Be- nutzung öffentliche Belange nicht beein- trächtigt.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei der Errichtung von Kleinbauten, Garten- hütten oder auch Zäunen im Außenbereich Belange von Natur und Landschaft betroffen sind. Diese sind daher in der Regel unzulässig.
Für Flächen im Außenbereich gelten daneben häufig naturschutzrechtliche Vorschriften, die zu beachten sind.
In Schutzgebieten (z.B. Naturschutz-/ Land- schaftsschutzgebiet, Fauna-Flora-Habitat- Gebiet) dürfen in der Regel keinerlei Bauten errichtet werden.
Hier ist ggf. eine gesonderte Erlaubnis oder Genehmigung der unteren Naturschutz- behörde beim Landratsamt Ortenaukreis einzuholen.
Ausnahmen bestehen nur im Falle landwirt- schaftlicher Betriebe. Die hobbymäßige und damit der Selbstversorgung dienende klein- gärtnerische Nutzung eines Grundstücks im Außenbereich macht aus diesem jedoch keinen landwirtschaftlichen Betrieb im baurechtlichen Sinn.
Was ist zu beachten, wenn Sie eine Hütte im Außenbereich errichten wollen?
Sofern Sie die Errichtung einer Hütte, von Einfriedungen oder sonstigen baulichen An- lagen im Außenbereich planen, beachten Sie bitte die o.g. Hinweise.
Wenden Sie sich bitte vorher an die zu- ständige Baurechtsbehörde der Stadt Offenburg und nutzen Sie das Angebot der Beratung.